Aufgrund des deutlichen Zusammenhanges zwischen der Suchterkrankung und den Delikten empfahl der Gutachter eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit einem delikts- und störungsorientierten Therapieansatz sowie regelmässigen Abstinenzkontrollen (amtliche Akten BVD, pag. 2140 f.). 46. Mit Urteil vom 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben (amtliche Akten BVD, pag. 2271 f.).