45. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, wurde beim Beschwerdeführer mit Gutachten vom 15. Juli 2014 (amtliche Akten BVD, pag. 2112) und Ergänzungsgutachten vom 8. August 2014 (amtliche Akten BVD, pag. 2162 ff.) eine psychische Störung durch Opioide und Sedativa, beides im ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm, eine Abhängigkeit von Tabak, sowie einige dissoziale Persönlichkeitsanteile diagnostiziert.