44. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die SID als auch der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid bzw. in ihren Stellungnahmen im obergerichtlichen Verfahren auf aktuelle Entwicklungen, die nach Erlass der Verfügung vom 14. September 2017 entstanden sind, hingewiesen haben. Die Prüfung der Rechtmässigkeit der von der BVD angeordneten Aufhebung der ambulanten Massnahme wegen Aussichtlosigkeit hat jedoch in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfügung der BVD vom 14. September 2017 zu erfolgen. Es war ihnen jedoch unbenommen, anhand von Hinweisen auf neue aktenkundige Geschehnisse aufzuzeigen, dass sie ihre Auffassung bestätigt sehen.