14 wäre auch, dass sich der Betroffene zwar auf die Behandlung einlässt, sich aber nicht kooperativ zeigt, indem er beispielsweise die Aufgebote oder Anweisungen des Therapeuten missachtet. Ein derartig renitentes Verhalten kann entsprechend Anknüpfungspunkt für eine Einstellung der Massnahme sein. Ebenso vermag ein anhaltendes unkooperatives Verhalten die Annahme von Erfolgslosigkeit der Massnahme begründen. Solche Ereignisse sind aber sorgfältig auf deren Hintergründe zu überprüfen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.