Gerade bei Süchtigen gehören Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild. Weder eine mangelnde Kooperation mit der Bewährungshilfe noch neue Delikte lassen zwingend auf die Unzweckmässigkeit einer Massnahme schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Das Scheitern einer ambulanten Therapie kann beispielsweise angenommen werden, wenn sich die betroffene Person einer Behandlung gänzlich entzieht. Dazu gehört etwa ein Abbruch der Behandlung durch die betroffene Person nach begonnener Behandlung. Denkbar