Als weiteren Aufhebungsgrund nennt Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB die Aussichtslosigkeit einer Massnahme. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg (mehr) verspricht. Es ist jedoch zu beachten, dass das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3). Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2). Gerade bei Süchtigen gehören Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild.