Der Zweck der Massnahme besteht in der Verhütung weiterer Delikte. Daher ist der Erfolg der Massnahme darin zu sehen, dass die Gefahr weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht. Die Bewertung des Erfolgs und das anzustrebende Ziel einer Massnahme sind dabei relativ. Bei der Beurteilung des Erfolgs einer Massnahme ist stets das realistisch Erreichbare als Massstab heranzuziehen, so dass bspw. bei einem Drogensüchtigen nicht völlige Drogenabstinenz zu verlangen ist. Kann das Ziel der Massnahme auf anderem Weg, wie bspw. durch andere freiwillige Vorkehren, erreicht werden, gilt die Massnahme praxisgemäss als erfolgreich (BGE 114 IV 85).