43. Der erste Aufhebungsgrund gemäss Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB zielt vordergründig auf den Fall ab, dass die betroffene Person ganz oder teilweise «geheilt ist». Der Begriff der Heilung ist dabei untechnisch zu verstehen, so dass auch therapeutische Bemühungen mit der blossen Stabilisierung eines Zustands als erfolgreich bezeichnet werden können. Anlass für die Beendigung einer Massnahme kann ebenfalls die Feststellung sein, dass die betroffene Person, trotz fortdauernder Krankheit, mit ihren Problemen sozialverträglich umgehen kann. Der Zweck der Massnahme besteht in der Verhütung weiterer Delikte.