42. Gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB wird die ambulante Massnahme durch die zuständige Behörde namentlich aufgehoben, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (Bst. a) oder deren Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. b). Diese Bestimmung konkretisiert den allgemeinen Grundsatz nach Art. 56 Abs. 5 StGB, wonach eine Massnahme, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2010 E. 1 vom 18. April 2011 E. 1).