In eine derartige Therapie habe der Beschwerdeführer auch kein Vertrauen fassen können. Hingegen wirke sich die Arbeit des Beschwerdeführers positiv auf sein Leben aus und führe zur erwünschten Stabilisierung seiner Situation, was sich eindrücklich darin zeige, dass er nach Lehrbeginn und trotz schwierigen Verhältnissen im Lehrbetrieb nicht mehr rückfällig geworden sei und den theoretischen Teil der Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden habe. Schliesslich habe die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit stabil sei, was aber kein Garant für die Rückfallfreiheit bzw. für die Überwindung der Suchtproblematik sei. Dies werde aber gemäss Art. 63a Abs. 2