Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Begründung unter anderem auf eine Mitteilung der neuen Therapiestelle an die BVD, wonach diese wenig Hoffnung auf das Zustandekommen einer forensischen Therapie habe. Diese Aussage zeige bereits deren Voreingenommenheit und lasse am Erfolg der Therapie zweifeln, zumal die Therapeutin den Beschwerdeführer noch gar nicht kennengelernt habe. In eine derartige Therapie habe der Beschwerdeführer auch kein Vertrauen fassen können.