Die Vorinstanz verwende hingegen die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine neue Lehrstelle und die Sicherung seiner Existenz unabhängig vom Sozialdienst gegen den Beschwerdeführer und stelle ihm ohne psychologische Begutachtung die Diagnose, er habe nicht genügend Ressourcen, um einen Rückfall in alte deliktische Verhaltensweisen zu verhindern. Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Begründung unter anderem auf eine Mitteilung der neuen Therapiestelle an die BVD, wonach diese wenig Hoffnung auf das Zustandekommen einer forensischen Therapie habe.