Die Situation des Beschwerdeführers sei daher spätestens seit Sommer 2016 stabil. Trotz ausbleibender Therapiestunden seit der nicht rechtskräftigen Aufhebung der ambulanten Massnahme mit Verfügung vom 14. September 2017 sei der Beschwerdeführer nicht rückfällig geworden. Die Vorinstanz verwende hingegen die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine neue Lehrstelle und die Sicherung seiner Existenz unabhängig vom Sozialdienst gegen den Beschwerdeführer und stelle ihm ohne psychologische Begutachtung die Diagnose, er habe nicht genügend Ressourcen, um einen Rückfall in alte deliktische Verhaltensweisen zu verhindern.