12 Dass der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag kurz vor Abschluss der Lehre im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst habe, treffe zwar zu, allerdings sei es tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz dadurch annehme, der Beschwerdeführer handle kurzsichtig und sei unfähig, sich in entscheidenden Momenten den sozialen Regeln anzupassen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass es schwierig sein würde, eine neue Lehrstelle zu finden. Dennoch habe er sich zur Auflösung des Lehrvertrages entschieden, was zeige, wie unerträglich die Situation gewesen sei.