Von einem Drogensüchtigen könne aber nicht völlige Abstinenz verlangt werden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung vom 20. August 2014 in den folgenden zwei Jahren insgesamt fünf Mal wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Der letzte Konsum sei im Juli 2016 gewesen. Danach habe sich der Beschwerdeführer aber wohl verhalten und Mitte August 2016 eine C.________ begonnen, wobei der theoretische Teil bereits abgeschlossen sei. Er verwende derzeit seine ganze Energie darauf, den praktischen Teil zu bestehen.