41. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die SID Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB verletzt habe, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Massnahme zufolge erfolgreichen Abschlusses abgelehnt hätten. Eine Massnahme könne erfolgreich abgeschlossen sein, wenn die therapeutischen Bemühungen zur Stabilisierung der Situation geführt hätten oder wenn der Betroffene mit der Krankheit sozialverträglich umgehen könne. Der Erfolg einer Massnahme sei darin zu sehen, dass die Gefahr weiterer Straftaten derzeit nicht mehr bestehe. Von einem Drogensüchtigen könne aber nicht völlige Abstinenz verlangt werden.