Die BVD hätten dem Beschwerdeführer über längere Zeit wiederholt neue Chancen gewährt, ihn ermahnt und auf die Konsequenzen seiner Unzuverlässigkeit hingewiesen. Ebenso seien sie immer wieder auf seine Wünsche eingegangen. Trotzdem sei der Beschwerdeführer vereinbarten Terminen mehrfach unentschuldigt ferngeblieben. Die ambulante therapeutische Behandlung sei daher nicht nur nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern es müsse auch deren Fortführung als aussichtslos qualifiziert werden. Die BVD hätten daher zu Recht die Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben (amtliche Akten SID, pag. 152 ff.).