Schliesslich kam die SID zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mit der Suchtthematik und seinen dissozialen Persönlichkeitszügen zwei Problembereiche bestünden, die im Rahmen einer ambulanten Massnahme anzugehen gewesen wären. Zur Verbesserung der Legalprognose seien mehr als eine Tagesstruktur und Medikamente erforderlich. Bei einer ambulanten Massnahme müsse es sich um eine Behandlung und nicht bloss um eine Betreuung handeln. Vorliegend seien