Im Rahmen der jährlichen Prüfung der ambulanten Massnahme nach Art. 63a Abs. 1 StGB hätten die BVD dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 mitgeteilt, dass sie die Weiterführung der Massnahme beabsichtigen würden, obwohl er im vergangenen Jahr kaum an Therapiesitzungen teilgenommen und deshalb keine wesentlichen und ersichtlichen Fortschritte erzielt habe. Weiter hätten die BVD ausgeführt, dass sich die Situation dennoch etwas stabilisiert habe, zumal die monatlichen Abstinenzkontrollen unauffällig seien (amtliche Akten SID, pag. 159). In der Folge sei der Beschwerdeführer allerdings wiederholt nicht zu den Therapiesitzungen erschienen, trotz Änderung der Therapiestelle.