10 Bezüglich des vorliegenden Sachverhaltes führte die SID zusammenfassend aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 15. Juli 2014 und dessen Ergänzungsgutachten vom 8. August 2014 neben einer Abhängigkeit von Opioiden und Sedativa sowie von Tabak unter anderem dissoziale Persönlichkeitszüge bestünden, die bei der Bereitschaft des Beschwerdeführers, mit harten Drogen zu handeln, eine wesentliche Rollen spielen würden.