131). Es handelt sich daher nicht um eine ungerechtfertigte Verzögerung, sondern lässt sich mit dem Umstand rechtfertigen, dass die SID dem Beschwerdeführer die berufliche Zukunft nicht erschweren wollte. Demnach erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot auch für den Verfahrensabschnitt zwischen Dezember 2018 und November 2019 nicht als verletzt. 39. Weiter ist die Frage zu klären, ob die SID bzw. die BVD die ambulante Massnahme zu Unrecht infolge Aussichtlosigkeit gemäss Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben haben.