Die SID begründet die lange Verfahrensdauer zunächst damit, dass dem Beschwerdeführer sechs Fristverlängerungsgesuche bewilligt worden seien. Dies spielt allerdings für die vorliegende Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot im betreffenden Verfahrensabschnitt verletzt wurde, keine Rolle, da sich die Rüge des Beschwerdeführers auf den Verfahrensabschnitt vom 20. Dezember 2018 bis zum 11. November 2019 bezieht. Die Fristverlängerungen betrafen hingegen den Zeitraum vom 24. August 2018 bis zum 24. resp. 20. Dezember 2018 (amtliche Akten SID, pag. 118 ff.) und vom 22. November 2019 bis zum 23. Januar 2020 (amtliche Akten SID, pag. 133).