Die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit ist, wie bereits erwähnt, weder besonders komplex noch übermässig umfangreich. Überdies bestand die Verfahrenshandlung vom 11. November 2019 lediglich darin, den Beschwerdeführer aufzufordern, über seine aktuelle berufliche Situation Auskunft zu geben und allfällig weitere Schlussbemerkungen einzureichen (amtliche Akten SID, pag. 131). Zudem dürfte die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für den Beschwerdeführer durchaus belastend sein, zumal es um einen möglichen Freiheitsentzug geht.