9 offenkundig, dass die vorliegende Untätigkeit seitens der Behörden von rund elf Monaten grundsätzlich unangemessen ist. Dies zeigt sich auch im Vergleich zur Rechtsprechung: Dort wurde bspw. eine Rechtsverzögerung bei einer Untätigkeit während neun respektive zwölf Monaten bis zum nächsten Verfahrensschritt bejaht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 56 ATSG). Die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit ist, wie bereits erwähnt, weder besonders komplex noch übermässig umfangreich.