Fehlt hingegen eine solche Fristenregelung, ist die angemessene Verfahrensdauer im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind namentlich die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Entscheidend für die Feststellung einer Rechtsverzögerung ist, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl.