36. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst nach den einschlägigen Vorschriften, soweit die Spezialgesetzgebung für ein Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte eine nähere Regelung enthält. Wird für das Verfahren oder für den einzelnen Verfahrensabschnitt eine bestimmte Frist vorgeschrieben und hat diese zwingenden Charakter, so liegt mit dem Überschreiten der Frist grundsätzlich ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vor.