29 Abs. 1 BV verbietet mithin die ungerechtfertigte Verzögerung bei der Entscheidfindung (Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2018 vom 4. Juni 2018 E.3). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich dabei sowohl auf die gesamte Verfahrensdauer als auch auf die einzelnen Verfahrensabschnitte (WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 26 zu Art. 29 BV).