im Sommer 2019 abzuschliessen und im Erwerbsleben Tritt zu fassen, bevor sich allenfalls ein Gericht mit seinem Fall befassen würde. Als sich im Januar 2020 herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer weder seine Lehre abgeschlossen habe noch erwerbstätig sei, habe sie das Verfahren innert kurzer Zeit abgeschlossen. Daher könne vorliegend nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gesprochen werden (amtliche Akten SK 20 127, pag. 103 ff.).