Zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2018 (recte: 20. Dezember 2018) und der nächsten Verfahrenshandlung der Vorinstanz vom 11. November 2019 sei zudem fast ein Jahr vergangen, obwohl die vorliegende Angelegenheit nicht allzu komplex, für den Beschwerdeführer jedoch von erheblicher Wichtigkeit sei. Aufgrund dieser langen Zeit der Untätigkeit sei das Beschleunigungsgebot verletzt, was im unerwarteten Falle des Unterliegens bei der 7 Auferlegung der Kosten zu berücksichtigen sei (amtliche Akten SK 20 127, pag. 7 ff.).