33. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass zwischen dem Entscheid des Obergerichts vom 20. April 2018 und der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Vorinstanz fast vier Monate vergangen seien. Zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2018 (recte: 20. Dezember 2018) und der nächsten Verfahrenshandlung der Vorinstanz vom 11. November 2019 sei zudem fast ein Jahr vergangen, obwohl die vorliegende Angelegenheit nicht allzu komplex, für den Beschwerdeführer jedoch von erheblicher Wichtigkeit sei.