32. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist zunächst die Frage, ob die SID im Beschwerdeverfahren 2017.POM.694 bzw. 2018.POM.431, konkret in der Zeit vom 20. April 2018 bis 13. August 2018 (Wiederaufnahme des Verfahrens) und vom 20. Dezember 2018 bis 11. November 2019 das Beschleunigungsgebot verletzt hat, mithin also ob eine Rechtsverzögerung vorliegt. Zur Prüfung dieser Frage kann vorweg auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I verwiesen werden, wo der bisherige Verfahrensverlauf des Beschwerdeverfahrens dargelegt wird.