Wie sie korrekt ausführte, haben sich die BVD in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2017 (amtliche Akten BVD, pag. 182 f.) explizit mit der Frage der Aussichtslosigkeit der ambulanten Massnahme auseinandergesetzt und dadurch implizit auch festgestellt, dass die Massnahme aus ihrer Sicht nicht erfolgreich gewesen sei und daher kein Aufhebungsgrund nach Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB vorliege (amtliche Akten SID, pag. 124).