30. Das Verfahren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in welchem das mit der angefochtenen Verfügung/dem angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist vom angefochtenen Entscheid – dem Anfechtungsobjekt – auszugehen. Das Anfechtungsobjekt gibt den Rahmen des Streitgegenstandes vor, da dieser nie über das Anfechtungsobjekt hinausgehen kann. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG/BE, 1997, N. 6 zu Art. 72 VRPG).