28. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, Ziffer 1, 3 und 4.1 des Entscheids der SID vom 12. Februar 2020 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (amtliche Akten SK 20 127, pag. 3, Antrag 3). Nach Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG kann die Kammer, wenn sie mit ihrem Urteil den angefochtenen Entscheid aufhebt, selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Wie vorzugehen ist, wird von Amtes wegen entschieden. Insofern ist es nicht notwendig, zusätzlich zum Antrag auf einen reformatorischen Entscheid