Ziffer 1, 3 und 4.1 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (vormals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) vom 12. Februar 2020 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.