a StGB aufzuheben; b) die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 habe der Kanton Bern zu tragen; c) dem Beschwerdeführer sei für seine vorinstanzlichen Aufwendungen eine Parteientschädigung gemäss Kostennote vom 23. Januar 2020 zuzusprechen. 3. Eventualiter: Ziffer 1, 3 und 4.1 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (vormals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) vom 12. Februar 2020 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.