a StGB aufzuheben. 2. Eventualiter: Die angefochtene Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 14. September 2017 sei aufzuheben und die am 20. August 2014 gerichtliche ausgesprochene ambulante Behandlung sei fortzuführen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren in Sachen 2017.POM694 Ho sowie 2018.POM.431 Ho das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.