Die Kosten für das Verfahren vor der SID und vor dem Obergericht wurden dem Kanton auferlegt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen für das Verfahren vor der SID in Höhe von CHF 3'984.15 und vor dem Obergericht in Höhe von CHF 3’290.00 zugesprochen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben (amtliche Akten SID, pag. 102 ff.).