9. Mit Beschluss vom 20. April 2018 hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerde gut. Sie hob den Entscheid der SID vom 8. Februar 2018 auf und wies ihn zum neuen Entscheid zurück an die Vorinstanz. Die Kammer hielt fest, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung und somit Anspruch auf materielle Überprüfung der Aufhebung der Massnahme im Verwaltungsverfahren habe. Die Kosten für das Verfahren vor der SID und vor dem Obergericht wurden dem Kanton auferlegt.