Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragte, was folgt (amtliche Akten SID, pag. 35 ff.): 1. Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern bezüglich Nichteintreten auf seine Beschwerde vom 16. Oktober 2017 das vollumfängliche Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. 2. Dem Gesuchsteller sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. 3. Die Kosten seien zur Hauptsache zu schlagen.