Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 127 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Generalsekreta- riat, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Februar 2020 (2018.POM.431) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 20. August 2014 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig qualifiziert sowie teilweise bandenmässig begangen, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 35 Tagen. Zudem wurde eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [früher: Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug; nachfolgend: BVD], pag. 2272). 2. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde die ambulante Massnahme offiziell in Voll- zug gesetzt (amtliche Akten BVD, pag. 47 f.). 3. Am 11. März 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 91). Zudem wurde er am 18. März 2014, ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 45). Da sowohl die Geldstrafe als auch die Busse nicht bezahlt wurden, traten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen von 8 und 1 Tag(en). Der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2015 und mit Entscheid vom 4. März 2016 der BVD zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben (amtliche Akten BVD, pag. 47 f.; pag. 92 f.). 4. Am 8. Mai 2015, 15. Januar 2016, 10. Juni 2016 und 5. September 2016 wurde der Beschwerdeführer zu weiteren Bussen wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 136). 5. Mit Verfügung vom 14. September 2017 hoben die BVD die mit Urteil des Regionalgerichts vom 20. August 2014 angeordnete ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wegen aussichtsloser Fortführung auf (amtliche Akten BVD, pag. 182). 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Oktober 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; neu: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, nachfolgend: SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 14. September 2017 und die Fortführung der ambulanten Massnahme beantragte. Weiter stellte der Beschwerdeführer für das Verfahren vor der SID ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher 2 Vertreter, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.). 7. Mit Entscheid vom 8. Februar 2018 trat die SID nicht auf die Beschwerde ein. Sie hiess das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gut und dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (amtliche Akten SID, pag. 30 ff.). 8. Am 12. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 8. Februar 2018 und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SID, pag. 52 ff.): 1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 08. Februar 2018 sei auf- zuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter: Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 08. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei im Sinne des Rechtsbegehrens 1 gemäss Beschwerde vom 16. Oktober 2017: „Die angefochtene Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern vom 14. September 2017 sei aufzuheben und die ambulante Massnahme sei fortzuführen “ zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ein und beantragte, was folgt (amtliche Akten SID, pag. 35 ff.): 1. Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern bezüglich Nichteintreten auf seine Beschwerde vom 16. Oktober 2017 das vollumfängliche Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. 2. Dem Gesuchsteller sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. 3. Die Kosten seien zur Hauptsache zu schlagen. 9. Mit Beschluss vom 20. April 2018 hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerde gut. Sie hob den Entscheid der SID vom 8. Februar 2018 auf und wies ihn zum neuen Entscheid zurück an die Vorinstanz. Die Kammer hielt fest, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung und somit Anspruch auf materielle Überprüfung der Aufhebung der Massnahme im Verwaltungsverfahren habe. Die Kosten für das Verfahren vor der SID und vor dem Obergericht wurden dem Kanton auferlegt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen für das Verfahren vor der SID in Höhe von CHF 3'984.15 und vor dem Obergericht in Höhe von CHF 3’290.00 zugesprochen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben (amtliche Akten SID, pag. 102 ff.). 10. Am 25. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer für das erneute Verfahren vor der SID wiederum die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechts- anwalt B.________ als amtlicher Vertreter, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (amtliche Akten SID, pag. 109). 3 11. Mit Eingabe vom 27. April 2018 rügte die SID die Kostenverlegung für das vorinstanzliche Verfahren durch das Obergericht und beantragte eine Korrektur des obergerichtlichen Beschlusses (vgl. amtliche Akten SID, pag. 112). Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 wies das Obergericht darauf hin, dass eine materiellrechtliche Änderung im Kostenpunkt lediglich auf dem Rechtsmittelweg erreicht werden könne (amtliche Akten SID, pag. 113 f.). In der Folge verzichtete die SID auf die Ergreifung eines Rechtsmittels. 12. Mit Verfügung vom 13. August 2018 nahm die SID das Beschwerdeverfahren wieder auf und ersuchte den Beschwerdeführer um die Beantwortung mehrerer Fragen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen (amtliche Akten SID, pag. 116 f.). 13. Nach viermaliger Fristverlängerung (amtliche Akten SID, pag. 118 ff.) kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 (recte: 20. Dezember 2018) diesem Ersuchen nach und konkretisierte die Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 16. Oktober 2017 wie folgt (amtliche Akten SID, pag. 122 ff.): 1. Die am 20. August 2014 gerichtlich ausgesprochene ambulante Behandlung sei gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB aufzuheben. 2. Eventualiter: Die angefochtene Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 14. September 2017 sei aufzuheben und die am 20. August 2014 gerichtliche ausgesprochene ambulante Behandlung sei fortzuführen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren in Sachen 2017.POM694 Ho sowie 2018.POM.431 Ho das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 14. Am 11. Dezember 2017, 9. Juli 2018 und 30. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland jeweils zu einer Busse von CHF 200.00 wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) verurteilt (amtliche Akten SID, pag. 128 ff.). Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden auf jeweils 2 Tage festgesetzt. Da die Bussen in der Folge nicht bezahlt wurden, stellte die SID mit Verfügung vom 11. November 2019 dem Beschwerdeführer die Kopien der von den BVD eingereichten Meldungen über zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafen zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig ersuchte sie den Beschwerdeführer um weitere sachdienliche Unterlagen und gab ihm die Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Zudem stellte die SID den Entscheid in Aussicht, sollten sich aus den eingereichten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben (amtliche Akten SID, pag. 131 f.). 15. Mit Eingaben vom 23. Januar 2020, 28. Januar 2020 und 4. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und bestätigte seine Anträge gemäss Eingabe vom 24. Dezember 2018 (recte: 20. Dezember 2018) (amtliche Akten SID, pag. 139 ff.). 4 16. Mit Beschwerdeentscheid vom 12. Februar 2020 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (amtliche Akten SID, pag. 149 ff.). 17. Am 19. März 2018 (recte: 19. März 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 12. Februar 2020 und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SK 20 127, pag. 1 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 2. Ziffer 1, 3 und 4.1 des Beschwerdeentscheids vom 12. Februar 2020 seien vollumfänglich auf- zuheben und a) die am 20. August 2014 angeordnete ambulante Behandlung sei gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB aufzuheben; b) die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 habe der Kanton Bern zu tragen; c) dem Beschwerdeführer sei für seine vorinstanzlichen Aufwendungen eine Parteientschädigung gemäss Kostennote vom 23. Januar 2020 zuzusprechen. 3. Eventualiter: Ziffer 1, 3 und 4.1 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (vor- mals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) vom 12. Februar 2020 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht der unent- geltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Vertreter. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 18. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 23. März 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 20 127, pag. 89 ff.). 19. Mit Schreiben vom 15. April 2020 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Betreffend die Begründung verwies sie im Grundsatz auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (amtliche Akten SID, pag. 149 ff.) und ergänzte diese mit punktuellen Bemerkungen. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege i.w.S. enthielt sie sich eines Antrages (amtliche Akten SK 20 127, pag. 103 ff.) 20. Mit Verfügung vom 16. April 2020 eröffnete die Kammer der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme (amtliche Akten SK 20 127, pag. 107 ff.). 21. Mit Schreiben vom 29. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid der SID vom 12. Februar 2020 (amtliche Akten SID, pag. 149 ff.) und die Stellungnahme vom 15. April 2020 (amtliche Akten SK 20 127, pag. 103 ff.), ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete auf weitere Ausführungen (amtliche Akten SK 20 127, pag. 113 ff.). 5 22. Innert der mit Verfügung vom 30. April 2020 gewährten (amtliche Akten SK 20 127, pag. 117 ff.) und mit Verfügung vom 25. Mai 2020 verlängerten Frist (amtliche Akten SK 20 127, pag. 127 ff.) reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (amtliche Akten SK 20 127, pag. 131 ff.). 23. Auf die daraufhin den Parteien gewährte Gelegenheit zur Duplik (amtliche Akten SK 20 127, pag. 145 ff.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2020 (amtliche Akten SK 20 127, pag. 151 ff.). Die SID verwies mit Eingabe vom 1. Juli 2020 auf ihren Antrag gemäss Stellungnahme vom 15. April 2020 (amtliche Akten SK 20 127, pag. 103 ff.) und den darin gemachten Ausführungen und ergänzte diese (amtliche Akten SK 20 127, pag. 155). 24. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. Juli 2020 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und unter Bekanntgabe der Zusammensetzung der Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 20 127, pag. 159 ff.). 25. Am 10. August 2020 gelangte beim Obergericht die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. August 2020 für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein (amtliche Akten SK 20 127, pag. 163 ff.). II. Formelles 26. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 27. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 28. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, Ziffer 1, 3 und 4.1 des Entscheids der SID vom 12. Februar 2020 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (amtliche Akten SK 20 127, pag. 3, Antrag 3). Nach Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG kann die Kammer, wenn sie mit ihrem Urteil den angefochtenen Entscheid aufhebt, selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Wie vorzugehen ist, wird von Amtes wegen entschieden. Insofern ist es nicht notwendig, zusätzlich zum Antrag auf einen reformatorischen Entscheid 6 eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz (sog. kassatorischer Entscheid) zu verlangen. Indes schadet der Antrag nicht. 29. Auf die Beschwerde vom 19. März 2018 (recte: 19. März 2020) ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 30. Das Verfahren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in welchem das mit der angefochtenen Verfügung/dem angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist vom angefochtenen Entscheid – dem Anfechtungsobjekt – auszugehen. Das Anfechtungsobjekt gibt den Rahmen des Streitgegenstandes vor, da dieser nie über das Anfechtungsobjekt hinausgehen kann. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG/BE, 1997, N. 6 zu Art. 72 VRPG). 31. Obwohl dies von den Parteien nicht gerügt wurde, ist dennoch festzuhalten, dass die SID in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2020 zu Recht auf das neu gestellte Hauptbegehren des Beschwerdeführers, wonach die am 20. August 2014 gerichtlich ausgesprochene ambulante Behandlung gestützt auf Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB aufzuheben sei, eingetreten ist (amtliche Akten SID, pag. 162). Wie sie korrekt ausführte, haben sich die BVD in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2017 (amtliche Akten BVD, pag. 182 f.) explizit mit der Frage der Aussichtslosigkeit der ambulanten Massnahme auseinandergesetzt und dadurch implizit auch festgestellt, dass die Massnahme aus ihrer Sicht nicht erfolgreich gewesen sei und daher kein Aufhebungsgrund nach Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB vorliege (amtliche Akten SID, pag. 124). 32. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist zunächst die Frage, ob die SID im Beschwerdeverfahren 2017.POM.694 bzw. 2018.POM.431, konkret in der Zeit vom 20. April 2018 bis 13. August 2018 (Wiederaufnahme des Verfahrens) und vom 20. Dezember 2018 bis 11. November 2019 das Beschleunigungsgebot verletzt hat, mithin also ob eine Rechtsverzögerung vorliegt. Zur Prüfung dieser Frage kann vorweg auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I verwiesen werden, wo der bisherige Verfahrensverlauf des Beschwerdeverfahrens dargelegt wird. 33. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass zwischen dem Entscheid des Obergerichts vom 20. April 2018 und der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Vorinstanz fast vier Monate vergangen seien. Zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2018 (recte: 20. Dezember 2018) und der nächsten Verfahrenshandlung der Vorinstanz vom 11. November 2019 sei zudem fast ein Jahr vergangen, obwohl die vorliegende Angelegenheit nicht allzu komplex, für den Beschwerdeführer jedoch von erheblicher Wichtigkeit sei. Aufgrund dieser langen Zeit der Untätigkeit sei das Beschleunigungsgebot verletzt, was im unerwarteten Falle des Unterliegens bei der 7 Auferlegung der Kosten zu berücksichtigen sei (amtliche Akten SK 20 127, pag. 7 ff.). 34. Die SID macht ihrerseits geltend, dass sie die Akten am 7. Juni 2018 vom Obergericht zurückerhalten habe. Zudem habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sechs Fristverlängerungsgesuche gestellt, die auch gutgeheissen worden seien. Die vorliegende Verfahrensdauer habe dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, seine C.________ im Sommer 2019 abzuschliessen und im Erwerbsleben Tritt zu fassen, bevor sich allenfalls ein Gericht mit seinem Fall befassen würde. Als sich im Januar 2020 herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer weder seine Lehre abgeschlossen habe noch erwerbstätig sei, habe sie das Verfahren innert kurzer Zeit abgeschlossen. Daher könne vorliegend nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gesprochen werden (amtliche Akten SK 20 127, pag. 103 ff.). 35. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot) (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 1.2). Art. 29 Abs. 1 BV verbietet mithin die ungerechtfertigte Verzögerung bei der Entscheidfindung (Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2018 vom 4. Juni 2018 E.3). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich dabei sowohl auf die gesamte Verfahrensdauer als auch auf die einzelnen Verfahrensabschnitte (WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 26 zu Art. 29 BV). 36. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst nach den einschlägigen Vorschriften, soweit die Spezialgesetzgebung für ein Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte eine nähere Regelung enthält. Wird für das Verfahren oder für den einzelnen Verfahrensabschnitt eine bestimmte Frist vorgeschrieben und hat diese zwingenden Charakter, so liegt mit dem Überschreiten der Frist grundsätzlich ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vor. Fehlt hingegen eine solche Fristenregelung, ist die angemessene Verfahrensdauer im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind namentlich die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Entscheidend für die Feststellung einer Rechtsverzögerung ist, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 27 zu Art. 29 BV; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG/BE, 1997, N. 69 zu Art. 49 VRPG) Massgebend ist schliesslich auch das Verhalten der Parteien und Behörden: Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen infolge Fristerstreckungs- 8 ersuchen anrechnen lassen. Umgekehrt ist den Behörden Rechtsverzögerung vor- zuhalten, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden keine konkreten Vorkehren treffen (STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 29 BV). Liegt z.B. eine Sache im wachsenden Schaden oder wird eine Person schwer belastet, so muss ein Verfahren energischer vorangetrieben werden als in Angelegenheiten, die für die Beteiligten vor allem mittel- oder längerfristig von Interesse sind. Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsvorschriften nicht zu rechtfertigen. Die Kantone sind ihren Bürgerinnen und Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG/BE, 1997, N. 69 zu Art. 49 VRPG; Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.4; BGE 135 I 265 E. 4.4). 37. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die SID dem Beschwerdeführer erst vier Monate nach dem obergerichtlichen Rückweisungsentscheid Frist zur Beantwortung einiger offenen Fragen zur aktuellen Situation sowie zur Einreichung von Schlussbemerkungen gewährt habe. Konkret erging der Rückweisungsentscheid des Obergerichts am 20. April 2018 (amtliche Akten SID, pag. 102 ff.). Die SID verfügte die Wiederaufnahme des Verfahrens am 13. August 2018 (amtliche Akten SK 20 127, pag. 116 f.). Wie erwähnt, sind bei der Beurteilung der Frage, ob diese Verfahrensdauer noch angemessen ist, die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Vorliegend verlegte das Obergericht mit Beschluss vom 20. April 2018 die vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten an den Kanton Bern (amtliche Akten SID, pag. 102 f.), was die SID mit Eingabe vom 27. April 2018 rügte (amtliche Akten SID, pag. 112). Dazu nahm das Obergericht mit Schreiben vom 3. Mai 2018 Stellung, verwies die SID auf den Rechtsmittelweg (amtliche Akten SID, pag. 113 f.) und überwies die Akten am 5. Juni 2018 zurück an die SID (Eingang SID: 7. Juni 2018, vgl. amtliche Akten SID, pag. 115). Bis zur nächsten Verfügung vom 13. August 2018 vergingen weitere zwei Monate. In Anbetracht der Tatsache, dass die Komplexität und der Umfang des vorliegenden Verfahrens eher im unteren Bereich anzusiedeln sind und die Verfahrenshandlung lediglich darin bestand, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog zu seiner aktuellen Situation zu unterbreiten, erscheint eine zweimonatige Verfahrensdauer eher lang. Diese ist aber angesichts der üblichen Dauer der Beschwerdeverfahren vor Behörden des Kantons Bern weder als aussergewöhnlich noch als unzumutbar zu bezeichnen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die SID ist daher für den Zeitraum vom 20. April 2018 bis 13. August 2018 zu verneinen. 38. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die SID sei auch zwischen Dezember 2018 und November 2019 untätig geblieben. Anders als in der Zeit zwischen dem 20. April 2018 und dem 13. August 2018 wurde zwischen dem 20. Dezember 2018 und dem 11. November 2019 keine Verfahrenshandlung – bis auf die Verfügung vom 27. Dezember 2018 (amtliche Akten SID, pag. 127) – vorgenommen. Es ist 9 offenkundig, dass die vorliegende Untätigkeit seitens der Behörden von rund elf Monaten grundsätzlich unangemessen ist. Dies zeigt sich auch im Vergleich zur Rechtsprechung: Dort wurde bspw. eine Rechtsverzögerung bei einer Untätigkeit während neun respektive zwölf Monaten bis zum nächsten Verfahrensschritt bejaht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 56 ATSG). Die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit ist, wie bereits erwähnt, weder besonders komplex noch übermässig umfangreich. Überdies bestand die Verfahrenshandlung vom 11. November 2019 lediglich darin, den Beschwerdeführer aufzufordern, über seine aktuelle berufliche Situation Auskunft zu geben und allfällig weitere Schlussbemerkungen einzureichen (amtliche Akten SID, pag. 131). Zudem dürfte die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für den Beschwerdeführer durchaus belastend sein, zumal es um einen möglichen Freiheitsentzug geht. Die SID begründet die lange Verfahrensdauer zunächst damit, dass dem Beschwerdeführer sechs Fristverlängerungsgesuche bewilligt worden seien. Dies spielt allerdings für die vorliegende Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot im betreffenden Verfahrensabschnitt verletzt wurde, keine Rolle, da sich die Rüge des Beschwerdeführers auf den Verfahrensabschnitt vom 20. Dezember 2018 bis zum 11. November 2019 bezieht. Die Fristverlängerungen betrafen hingegen den Zeitraum vom 24. August 2018 bis zum 24. resp. 20. Dezember 2018 (amtliche Akten SID, pag. 118 ff.) und vom 22. November 2019 bis zum 23. Januar 2020 (amtliche Akten SID, pag. 133). Weiter führt die SID in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 aus, dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit habe einräumen wollen, die Lehre abzuschlies- sen und im Erwerbsleben Tritt zu fassen, bevor sich allenfalls ein Gericht mit der Angelegenheit befassen würde (amtliche Akten SK 20 127, pag. 104). Diese Be- gründung erscheint nachvollziehbar, zumal die SID u.a. mit Eingabe vom 24. De- zember 2018 (recte: 20. Dezember 2018) dahingehend informiert wurde, dass sich der Beschwerdeführer im letzten Lehrjahr befinde (amtliche Akten SID, pag. 123) und sie im darauffolgenden Jahr, konkret am 11. November 2019, beim Beschwer- deführer nachfragte, ob die Lehre nun abgeschlossen sei und er eine Arbeitsstelle gefunden habe (amtliche Akten SID, pag. 131). Es handelt sich daher nicht um eine ungerechtfertigte Verzögerung, sondern lässt sich mit dem Umstand rechtfertigen, dass die SID dem Beschwerdeführer die berufliche Zukunft nicht erschweren woll- te. Demnach erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot auch für den Verfah- rensabschnitt zwischen Dezember 2018 und November 2019 nicht als verletzt. 39. Weiter ist die Frage zu klären, ob die SID bzw. die BVD die ambulante Massnahme zu Unrecht infolge Aussichtlosigkeit gemäss Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben haben. 40. Die rechtlichen Ausführungen der SID betreffend die Aufhebungsgründe einer Massnahme gemäss Art. 63a Abs. 2 Bst. a und b StGB sind korrekt. Es kann darauf verwiesen werden (amtliche Akten SID, pag. 161 f., E. 2.). 10 Bezüglich des vorliegenden Sachverhaltes führte die SID zusammenfassend aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 15. Juli 2014 und dessen Ergänzungsgutachten vom 8. August 2014 neben einer Abhängigkeit von Opioiden und Sedativa sowie von Tabak unter anderem dissoziale Persönlichkeitszüge bestünden, die bei der Bereitschaft des Beschwerdeführers, mit harten Drogen zu handeln, eine wesentliche Rollen spielen würden. Der Gutachter habe daher einen delikts- und störungsorientierten Therapieansatz mit psychiatrischen und suchttherapeutischen Elementen sowie regelmässige Drogenkontrollen empfohlen (amtliche Akten SID, pag. 161). Am 15. Mai 2015 hätten die BVD die ambulante Behandlung bei Dr. D.________ in Vollzug gesetzt (amtliche Akten SID, pag. 160). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mehrmals wegen Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Busse verurteilt worden (Konsum und Besitz jeweils festgestellt am 2. Oktober 2015, 30. Dezember 2015, 17. März 2016, 4. Mai 2016 und 13. Juli 2016, vgl. amtliche Akten SID 159 f.). Im Rahmen der jährlichen Prüfung der ambulanten Massnahme nach Art. 63a Abs. 1 StGB hätten die BVD dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 mitgeteilt, dass sie die Weiterführung der Massnahme beabsichtigen würden, obwohl er im vergangenen Jahr kaum an Therapiesitzungen teilgenommen und deshalb keine wesentlichen und ersichtlichen Fortschritte erzielt habe. Weiter hätten die BVD ausgeführt, dass sich die Situation dennoch etwas stabilisiert habe, zumal die monatlichen Abstinenzkontrollen unauffällig seien (amtliche Akten SID, pag. 159). In der Folge sei der Beschwerdeführer allerdings wiederholt nicht zu den Therapiesitzungen erschienen, trotz Änderung der Therapiestelle. Schliesslich habe sich die Therapeutin dahingehend geäussert, dass eine Massnahme aktuell undurchführbar sei (amtliche Akten SID, pag. 157). Weiter ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter (geb. 2014) zusammenwohne. Was die berufliche Situation des Beschwerdeführers angehe, so habe der Beschwerdeführer im August 2016 eine C.________ begonnen und den theoretischen Teil der Lehrabschlussprüfung 2019 bestanden. Den praktischen Teil der Prüfung habe der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge wegen gesundheitlicher Probleme nicht absolvieren können. Zudem sei der Lehrvertrag mit der E.________ AG gemäss Beschwerdeführer per 27. Februar 2019 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Obwohl der Beschwerdeführer seither vergeblich einen neuen Lehrbetrieb suche, habe er sich für den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung 2020 angemeldet (vgl. amtliche Akten SID, pag. 155 f). Schliesslich kam die SID zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mit der Suchtthematik und seinen dissozialen Persönlichkeitszügen zwei Problembereiche bestünden, die im Rahmen einer ambulanten Massnahme anzugehen gewesen wären. Zur Verbesserung der Legalprognose seien mehr als eine Tagesstruktur und Medikamente erforderlich. Bei einer ambulanten Massnahme müsse es sich um eine Behandlung und nicht bloss um eine Betreuung handeln. Vorliegend seien 11 regelmässige psychotherapeutische Gespräche erforderlich. Der Beschwerdeführer habe sich aber grossmehrheitlich den psychotherapeutischen Gesprächen verschlossen. In zweieinhalb Jahren habe der Beschwerdeführer an Therapiesitzungen teilgenommen, die sich höchstwahrscheinlich im einstelligen Bereich bewegen würden. Konkret habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nachweislich eine Therapiesitzung wahrgenommen, wobei aber davon auszugehen sei, dass hier noch einige wenige Termine mehr stattgefunden hätten. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer sodann drei Termine und im darauffolgenden Jahr zwei Termine wahrgenommen. Bei dieser Terminfrequenz sei es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Problembereiche nachhaltig habe bearbeiten können. Dies zeige sich in Bezug auf die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung gerade auch an der Entwicklung der beruflichen Situation des Beschwerdeführers. Zwar habe der Beschwerdeführer aktenkundig seit Sommer 2016 keine Rückfälle in den Drogenkonsum gehabt. Dies ändere aber nichts daran, dass er sich bisher der therapeutischen Aufarbeitung und Bearbeitung seiner Suchtproblematik und seiner deliktsrelevanten dissozialen Persönlichkeitszüge entzogen habe. Vor dem Hintergrund der grösstenteils fehlenden Therapie könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichend psychische Ressourcen verfüge, um einen Rückfall in alte, deliktische Verhaltensweisen zu verhindern. Die BVD hätten dem Beschwerdeführer über längere Zeit wiederholt neue Chancen gewährt, ihn ermahnt und auf die Konsequenzen seiner Unzuverlässigkeit hingewiesen. Ebenso seien sie immer wieder auf seine Wünsche eingegangen. Trotzdem sei der Beschwerdeführer vereinbarten Terminen mehrfach unentschuldigt ferngeblieben. Die ambulante therapeutische Behandlung sei daher nicht nur nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern es müsse auch deren Fortführung als aussichtslos qualifiziert werden. Die BVD hätten daher zu Recht die Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben (amtliche Akten SID, pag. 152 ff.). 41. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die SID Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB verletzt habe, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Massnahme zufolge erfolgreichen Abschlusses abgelehnt hätten. Eine Massnahme könne erfolgreich abgeschlossen sein, wenn die therapeutischen Bemühungen zur Stabilisierung der Situation geführt hätten oder wenn der Betroffene mit der Krankheit sozialverträglich umgehen könne. Der Erfolg einer Massnahme sei darin zu sehen, dass die Gefahr weiterer Straftaten derzeit nicht mehr bestehe. Von einem Drogensüchtigen könne aber nicht völlige Abstinenz verlangt werden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung vom 20. August 2014 in den folgenden zwei Jahren insgesamt fünf Mal wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Der letzte Konsum sei im Juli 2016 gewesen. Danach habe sich der Beschwerdeführer aber wohl verhalten und Mitte August 2016 eine C.________ begonnen, wobei der theoretische Teil bereits abgeschlossen sei. Er verwende derzeit seine ganze Energie darauf, den praktischen Teil zu bestehen. Zudem konzentriere er sich nun auf seine kleine Tochter (amtliche Akten SK 20 127, pag. 9). 12 Dass der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag kurz vor Abschluss der Lehre im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst habe, treffe zwar zu, allerdings sei es tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz dadurch annehme, der Beschwerdeführer handle kurzsichtig und sei unfähig, sich in entscheidenden Momenten den sozialen Regeln anzupassen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass es schwierig sein würde, eine neue Lehrstelle zu finden. Dennoch habe er sich zur Auflösung des Lehrvertrages entschieden, was zeige, wie unerträglich die Situation gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei von Anfang an belastet gewesen und der Vorgesetzte habe ihn gar einen «Dubbel» genannt. Ein derartig demütigendes Verhalten seitens des Arbeitgebers könne nicht hingenommen werden, weshalb die Auflösung des Arbeitsverhältnisses die logische Konsequenz sei. Zwar sei die Eskalation der Situation kurz vor Abschluss der Ausbildung ungünstig, dies könne aber nicht, wie die Vorinstanz meine, auf eine unbehandelte dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung zurückgeführt werden. Dass der Beschwerdeführer nun in seinen E-Mails an potenzielle Arbeitgeber seine aktuelle Situation schildere und dabei auch die Fehler bei sich suche, zeige eben gerade – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – dass er die Verantwortung nicht bei anderen suche, sondern selber Fehlereingeständnisse mache. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Lehre noch nicht abschliessen können, da er krankheitsbedingt nicht an den praktischen Lehrabschlussprüfungen habe teilnehmen können. Bisher habe der Beschwerdeführer trotz intensiver Suche keine Anstellung finden können, dennoch habe er sich für die praktischen Prüfungen angemeldet (amtliche Akten SK 20 127, pag. 11). Die Situation des Beschwerdeführers sei daher spätestens seit Sommer 2016 stabil. Trotz ausbleibender Therapiestunden seit der nicht rechtskräftigen Aufhebung der ambulanten Massnahme mit Verfügung vom 14. September 2017 sei der Beschwerdeführer nicht rückfällig geworden. Die Vorinstanz verwende hingegen die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine neue Lehrstelle und die Sicherung seiner Existenz unabhängig vom Sozialdienst gegen den Beschwerdeführer und stelle ihm ohne psychologische Begutachtung die Diagnose, er habe nicht genügend Ressourcen, um einen Rückfall in alte deliktische Verhaltensweisen zu verhindern. Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Begründung unter anderem auf eine Mitteilung der neuen Therapiestelle an die BVD, wonach diese wenig Hoffnung auf das Zustandekommen einer forensischen Therapie habe. Diese Aussage zeige bereits deren Voreingenommenheit und lasse am Erfolg der Therapie zweifeln, zumal die Therapeutin den Beschwerdeführer noch gar nicht kennengelernt habe. In eine derartige Therapie habe der Beschwerdeführer auch kein Vertrauen fassen können. Hingegen wirke sich die Arbeit des Beschwerdeführers positiv auf sein Leben aus und führe zur erwünschten Stabilisierung seiner Situation, was sich eindrücklich darin zeige, dass er nach Lehrbeginn und trotz schwierigen Verhältnissen im Lehrbetrieb nicht mehr rückfällig geworden sei und den theoretischen Teil der Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden habe. Schliesslich habe die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit stabil sei, was aber kein Garant für die Rückfallfreiheit bzw. für die Überwindung der Suchtproblematik sei. Dies werde aber gemäss Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB gar nicht verlangt. Mit diesen überhöhten 13 Anforderungen an den erfolgreichen Abschluss der ambulanten therapeutischen Massnahme verletze die Vorinstanz daher Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB (amtliche Akten SK 20 127, pag. 11 ff.). 42. Gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB wird die ambulante Massnahme durch die zuständige Behörde namentlich aufgehoben, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (Bst. a) oder deren Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. b). Diese Bestimmung konkretisiert den allgemeinen Grundsatz nach Art. 56 Abs. 5 StGB, wonach eine Massnahme, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2010 E. 1 vom 18. April 2011 E. 1). 43. Der erste Aufhebungsgrund gemäss Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB zielt vordergründig auf den Fall ab, dass die betroffene Person ganz oder teilweise «geheilt ist». Der Begriff der Heilung ist dabei untechnisch zu verstehen, so dass auch therapeutische Bemühungen mit der blossen Stabilisierung eines Zustands als erfolgreich bezeichnet werden können. Anlass für die Beendigung einer Massnahme kann ebenfalls die Feststellung sein, dass die betroffene Person, trotz fortdauernder Krankheit, mit ihren Problemen sozialverträglich umgehen kann. Der Zweck der Massnahme besteht in der Verhütung weiterer Delikte. Daher ist der Erfolg der Massnahme darin zu sehen, dass die Gefahr weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht. Die Bewertung des Erfolgs und das anzustrebende Ziel einer Massnahme sind dabei relativ. Bei der Beurteilung des Erfolgs einer Massnahme ist stets das realistisch Erreichbare als Massstab heranzuziehen, so dass bspw. bei einem Drogensüchtigen nicht völlige Drogenabstinenz zu verlangen ist. Kann das Ziel der Massnahme auf anderem Weg, wie bspw. durch andere freiwillige Vorkehren, erreicht werden, gilt die Massnahme praxisgemäss als erfolgreich (BGE 114 IV 85). Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Vollzugsbehörde die Verantwortung für den Massnahmenvollzug leichthin aus den Händen gibt (BGE 122 IV 8 E. 3a; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 63a StGB). Als weiteren Aufhebungsgrund nennt Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB die Aussichtslosigkeit einer Massnahme. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg (mehr) verspricht. Es ist jedoch zu beachten, dass das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3). Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2). Gerade bei Süchtigen gehören Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild. Weder eine mangelnde Kooperation mit der Bewährungshilfe noch neue Delikte lassen zwingend auf die Unzweckmässigkeit einer Massnahme schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Das Scheitern einer ambulanten Therapie kann beispielsweise angenommen werden, wenn sich die betroffene Person einer Behandlung gänzlich entzieht. Dazu gehört etwa ein Abbruch der Behandlung durch die betroffene Person nach begonnener Behandlung. Denkbar 14 wäre auch, dass sich der Betroffene zwar auf die Behandlung einlässt, sich aber nicht kooperativ zeigt, indem er beispielsweise die Aufgebote oder Anweisungen des Therapeuten missachtet. Ein derartig renitentes Verhalten kann entsprechend Anknüpfungspunkt für eine Einstellung der Massnahme sein. Ebenso vermag ein anhaltendes unkooperatives Verhalten die Annahme von Erfolgslosigkeit der Massnahme begründen. Solche Ereignisse sind aber sorgfältig auf deren Hintergründe zu überprüfen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 und N. 14 zu Art. 63a StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). 44. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die SID als auch der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid bzw. in ihren Stellungnahmen im obergerichtlichen Ver- fahren auf aktuelle Entwicklungen, die nach Erlass der Verfügung vom 14. Sep- tember 2017 entstanden sind, hingewiesen haben. Die Prüfung der Rechtmässig- keit der von der BVD angeordneten Aufhebung der ambulanten Massnahme wegen Aussichtlosigkeit hat jedoch in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfügung der BVD vom 14. September 2017 zu erfolgen. Es war ihnen jedoch unbenommen, anhand von Hinweisen auf neue aktenkundige Geschehnisse aufzuzeigen, dass sie ihre Auffassung bestätigt sehen. 45. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, wurde beim Beschwerdeführer mit Gutachten vom 15. Juli 2014 (amtliche Akten BVD, pag. 2112) und Ergänzungsgutachten vom 8. August 2014 (amtliche Akten BVD, pag. 2162 ff.) eine psychische Störung durch Opioide und Sedativa, beides im ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm, eine Abhängigkeit von Tabak, sowie einige dissoziale Persönlichkeitsanteile diagnostiziert. Zudem wurde ein schädlicher Konsum von Cannabis, Kokain und Hypnotika (Dormicum®) festgestellt, wobei der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung diesbezüglich angab, seit mehreren Monaten abstinent zu sein (amtliche Akten BVD, pag. 2132; pag. 2163). Aufgrund des deutlichen Zusammenhanges zwischen der Suchterkrankung und den Delikten empfahl der Gutachter eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit einem delikts- und störungsorientierten Therapieansatz sowie regelmässigen Abstinenzkontrollen (amtliche Akten BVD, pag. 2140 f.). 46. Mit Urteil vom 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben (amtliche Akten BVD, pag. 2271 f.). Da sich der Beschwerdeführer bereits seit 2010 bei Dr. D.________ in Therapie befand, wurde dieser mit Schreiben vom 30. September 2014 und – aufgrund ausbleibender Antwort – mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 angefragt, ob er bereit sei, die vom Regionalgericht angeordnete Massnahme durchzuführen (amtliche Akten BVD, pag. 10; pag. 2122). Dr. D.________ erklärte sich schliesslich mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 dazu bereit. Die weiteren Kontaktaufnahmen mit Dr. D.________ gestalteten sich zunächst schwierig (amtliche Akten BVD, pag. 11 ff.). Dennoch konnte die ambulante Behandlung mit 15 Verfügung vom 13. Mai 2015 in Vollzug gesetzt werden. Dr. D.________ wurde mit der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung und Dr. F.________ mit der Durchführung der Suchtmittelkontrollen beauftragt (amtliche Akten BVD, pag. 47 f.). 47. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer einige Rückfälle in den Drogenkonsum, konkret am 2. Oktober 2015, 30. Dezember 2015, 17. März 2016, 4. Mai 2016 und 13. Juli 2016 erlitten hat (amtliche Akten BVD, pag. 136). Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass bei Abhängigen in Bezug auf den Substanzkonsum Rückfälle typisch sind und nicht immer ohne Weiteres auf einen Misserfolg der Therapie schliessen lassen. Zudem waren die durchgeführten Abstinenzkontrollen unauffällig (amtliche Akten BVD, pag. 56 ff.; 94 ff.; 127 ff.; 132 ff.; 170f.). 48. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass es durchgehend schwierig war, den Beschwerdeführer in regelmässige Therapiesitzungen einzubinden. Obwohl er mit Verfügung vom 13. Mai 2015 darauf hingewiesen wurde, die mit dem Therapeuten vereinbarten Termine einzuhalten (amtliche Akten BVD, pag. 2), teilte Dr. D.________ mit Bericht vom 23. Februar 2016 den BVD mit, dass er den Beschwerdeführer seit Ende November 2015 nicht mehr gesehen habe und seine Telefonnummer nicht mehr stimme. Weiter führte Dr. D.________ aus, dass eine Therapie in dieser Form nicht möglich sei (amtliche Akten BVD, pag. 89). Die BVD mahnten den Beschwerdeführer daraufhin und wiesen ihn auf die Konsequenzen einer möglichen Massnahmenaufhebung sowie Strafverbüssung bei Nichteinhaltung der Therapiesitzungen hin (amtliche Akten BVD, pag. 90; pag. 92). Der Beschwerdeführer begründete seine Abwesenheiten damit, dass er morgens arbeiten und nachmittags zu seiner Familie schauen müsse, da sowohl seine Tochter als auch seine Partnerin gesundheitliche Probleme hätten (amtliche Akten BVD, pag. 90). Trotz dieser Abmahnungen informierte Dr. D.________ mit Berichten vom 13. Juli 2016 und vom 3. Januar 2017 die BVD wiederum dahingehend, dass es schwierig sei, mit dem Beschwerdeführer regelmässige Konsultationen durchzuführen. So habe der Beschwerdeführer die Termine am 15. März 2016, 31. März 2016 und 20. Juni 2016 wahrgenommen. Hingegen sei er zu den Therapiesitzungen am 11. April 2016, 6. Mai 2916 (recte: 6. Mai 2016), 1. Juli 2016, 23. September 2016 und 8. Dezember 2016 nicht erschienen, wobei beim Termin vom 8. Dezember 2016 unklar blieb, ob diesen nicht allenfalls der Therapeut absagte (amtliche Akten BVD, pag. 115; pag. 137; pag. 139). Dr. D.________ bemerkte in seinem Bericht vom 13. Juli 2016, dass, obwohl die Konsultationen nicht dem Standard einer durch die Massnahme verordneten Therapie entsprechen würden, das aktuelle Setting fortgesetzt werden solle, da sich die Situation insgesamt verbessert habe. Insbesondere sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung und seiner Tochter gut motiviert an sich zu arbeiten und sich aus der Abhängigkeit zu lösen (amtliche Akten BVD, pag. 112). 49. Trotz der kaum wahrgenommenen Therapiesitzungen aber aufgrund der sich stabilisierenden Situation wurde die ambulante Massnahme nach Art. 63a Abs. 1 StGB mit Schreiben vom 18. August 2016 weitergeführt (amtliche Akten BVD, 16 pag. 125). Doch auch im weiteren Verlauf zeugte das Verhalten des Beschwerdeführers von wenig Zuverlässigkeit. So setzte Dr. D.________ am 15. Dezember 2016 die BVD erneut darüber in Kenntnis, dass er den Beschwerdeführer seit Juli 2016 nicht mehr gesehen habe, obwohl sie Termine vereinbart hätten. Diese habe der Beschwerdeführer angeblich aus beruflichen Gründen nicht einhalten können (amtliche Akten BVD, pag. 137). 50. Daraufhin versuchten die BVD mit Schreiben vom 19. Januar 2017 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit zu gewähren. Doch auch das war anfangs nicht möglich, da der Beschwerdeführer die BVD nicht über seinen Wohnsitzwechsel informierte. Das erneute eingeschriebene Schreiben der BVD an die neue Adresse, ebenfalls datiert vom 19. Januar 2017, holte der Beschwerdeführer nicht ab. Da das gleiche Schreiben gleichzeitig mit normaler Post versendet wurde, erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis davon und wünschte mit Erklärung vom 26. Januar 2017 ein persönliches Gespräch (amtliche Akten BVD, pag. 142 ff.). Zunächst wurde beabsichtigt, mit dem Beschwerdeführer telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Doch nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen und ausbleibenden Rückrufen seitens des Beschwerdeführers wurde ihm schliesslich schriftlich ein Termin am 9. März 2017 unterbreitet, welchen er auch einhielt (amtliche Akten BVD, pag. 154 ff.). Anlässlich des persönlichen Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich seit 2016 bei der Firma E.________ zum G.________ ausbilden lasse und die Terminvereinbarungen mit Dr. D.________ schwierig seien, weshalb er nun eine neue Therapiestelle suche (amtliche Akten BVD, pag. 156 ff.). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 30. März 2017 vereinbarungsgemäss ein Motivationsschreiben ein und informierte die BVD dahingehend, dass er mit dem neuen Psychiater, med. pract. H.________, am nächsten Tag einen Termin vereinbart habe (amtliche Akten BVD, pag. 160 ff.). Auf Nachfrage hin teilte med. pract. H.________ mit E-Mail vom 20. April 2017 mit, dass der besagte Termin nicht stattgefunden habe und die weiteren vier Versuche gescheitert seien, da der Beschwerdeführer entweder abgesagt habe oder unentschuldigt ferngeblieben sei (amtliche Akten BVD, pag. 165). Schliesslich sei der Beschwerdeführer in Begleitung seines Bruders zum Termin vom 8. Mai 2017 bei med. pract. H.________ erschienen. Anlässlich dieser Sitzung sei vereinbart worden, dass alle zwei Wochen, jeweils am Montag, eine Therapiesitzung stattfinden solle, da der Beschwerdeführer an diesem Wochentag dem Sportunterricht fernbleiben könne (amtliche Akten BVD, 167 f.). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2017 med. pract. H.________ mit der Durchführung der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung beauftragt (amtliche Akten BVD, pag. 172 ff.). Obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass ihm damit eine letzte Chance gegeben werde, sich an die Rahmenbedingungen einer ambulanten Behandlung zu halten, hielt der Beschwerdeführer die vereinbarten Termine bei med. pract. H.________ vom 12. Juni 2017 und 19. Juni 2017 nicht ein. Er reagierte weder auf die Textnachrichten noch auf die Anrufe des Therapeuten. Auch ein mit dem Bruder des Beschwerdeführers vereinbarter Termin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Schliesslich teilte med. pract. H.________ den BVD mit Schreiben vom 17 9. August 2017 mit, dass eine Psychotherapie im Sinne von Art. 63 StGB aktuell nicht durchführbar sei (amtliche Akten BVD, pag. 172; pag. 176 ff.). Mit Schreiben vom 21. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der ambulanten Massnahme gewährt (amtliche Akten BVD, pag. 180). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, weshalb die BVD schliesslich mit Verfügung vom 14. September 2017 die am 20. August 2014 durch das Regionalgericht ausgesprochene ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit aufhoben (amtliche Akten BVD, pag. 182 ff.). 51. Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zwar wiederholt bemühte, eine Besserung zu erzielen, indem er die regelmässigen Abstinenzkontrollen durchführte, eine neue Therapiestelle suchte und nochmals eine Ausbildung anfing. Zudem erlitt der Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2016 bis zur Aufhebung der Massnahme aktenkundig keinen Rückfall in den Drogenkonsum, lebte bzw. lebt in stabilen familiären Verhältnissen und ist weiterhin bestrebt, eine neue Anstellung zu finden (amtliche Akten SK 20 127, pag. 69 ff.; amtliche Akten SID, pag. 141). Allerdings überwiegen vorliegend die negativ zu gewichtenden Faktoren. Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 13. Mai 2015 (Invollzugsetzung der ambulanten Massnahme) bis zum 14. September 2017 (Aufhebung der Massnahme) aktenkundig gerademal an mindestens sechs Therapiesitzungen teil. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass der Termin vom 8. Dezember 2016 aufgrund des Therapeuten nicht hat stattfinden können und er im Jahr 2015 mehr als nur eine Sitzung wahrnahm, so ist es dennoch unwahrscheinlich, dass dadurch eine genügende und nachhaltige Besserung bzw. eine relevante Senkung des Rückfallrisikos erzielt worden ist. Eine regelmässige Behandlung fand zu keinem Zeitpunkt statt. Selbst als dem Beschwerdeführer wiederholt Chancen eingeräumt wurden und schliesslich auch die Therapiestelle gewechselt wurde, hat sich der Beschwerdeführer nur zweimal zu einer Konsultation eingefunden. Der Beschwerdeführer hat sich regelmässigen Therapiesitzungen entzogen, etwa indem er trotz zahlreicher Aufforderungen der BVD Konsultationen platzen liess, obwohl die Therapiestunden zeitlich so vereinbart wurden, dass er sie während des ausgefallenen Sportunterrichts hätte wahrnehmen können. Dies gilt erst recht für die Monate Juli und August 2017, als er aufgrund eines Armbruches krankgeschrieben wurde (amtliche Akten SID, pag. 124). Nach dem letzten Termin vom 8. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer keine vereinbarten Therapiesitzungen mehr ein, antwortete nicht mehr auf die Anrufe des Therapeuten und liess sich auch nicht mehr zur beabsichtigten Aufhebung der ambulanten Massnahme vernehmen (amtliche Akten BVD, pag. 178 ff.). Massgebend für den Abbruch der Massnahme war somit einzig das Verhalten des Beschwerdeführers, welches deutlich zeigt, dass sich der Beschwerdeführer einer Aufarbeitung seiner Probleme und Defizite widersetzte. 52. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung erforderlich gewesen wäre, um den vom Gutachter geforderten delikts- und störungsorientierten Ansatz zu verfolgen. Indem die Sitzungen jedoch nur unregelmässig stattfanden – wenn 18 überhaupt – so ist diese Terminfrequenz offensichtlich ungenügend, um Problembereiche nachhaltig bearbeiten zu können. Aus dem Gesagten geht auch hervor, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Krise handelte, zumal es in der gesamten Zeit nie möglich war, mit dem Beschwerdeführer eine regelmässige Therapie durchzuführen. Die Massnahme nach Art. 63 StGB erwies sich daher auch als definitiv undurchführbar, indem sich der Beschwerdeführer ab dem 9. Mai 2017 gänzlich einer Behandlung entzog. Damit einhergehend ist auch offensichtlich, dass die ambulante Massnahme nicht erfolgreich i.S.v. Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB abgeschlossen werden konnte, zumal aufgrund der unbehandelten Problembereiche nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Gefahr weiterer Delikte nicht mehr bestand. Die Vorinstanz hat somit Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Rechtliches Gehör 53. Im Rahmen des Eventualbegehrens macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Er habe mit Eingaben vom 24. Dezember 2018 (recte: 20. Dezember 2018) sowie vom 23. Januar 2020, 28. Januar 2020 und 4. Februar 2020 eine Vielzahl von Belegen eingereicht, welche sich insbesondere auf seine aktuelle Stellensuche beziehen würden. Die Vorinstanz nehme zwar einige Elemente der Belege auf, unterlasse es jedoch, diese zu würdigen bzw. sie würdige die eingereichten Belege nur einseitig gegen den Beschwerdeführer ohne Anerkennung seiner Bemühungen. Zudem seien zwischen den vom Beschwerdeführer eingeholten Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2020 und 28. Januar 2020 bis zum Entscheid der SID vom 12. Februar 2020 lediglich zwei Wochen vergangen, was den Schluss nahelege, dass der Entscheid längst gefällt worden sei und das rechtliche Gehör vom 11. November 2019 nur pro forma und im Wissen um die zu lange Verfahrensdauer gewährt worden sei (amtliche Akten SK 20 127, pag. 15). 54. Die SID hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 unter Verweis auf die Erwägung 3.7 des Entscheids vom 12. Februar 2020 (amtliche Akten SID, pag. 156) fest, sie habe in ihrem Entscheid explizit anerkannt, dass der Beschwer- deführer einen neuen Lehrbetrieb suche und sich für die praktische Prüfung im Sommer 2020 angemeldet habe. Dies ändere aber nichts an ihrer Einschätzung; die ambulante Massnahme sei weder erfolgreich abgeschlossen noch könne sie mit Aussicht auf Erfolg weitergeführt werden. Es liege daher auch keine Gehörsver- letzung vor (amtliche Akten SK 20 127, pag. 103 ff.). 55. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 21 ff. VRPG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen 19 Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Eine allfällige Verletzung ist daher zwingend vorab zu prüfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (MARKUS MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 67). Aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Behörde in ihrem Entscheid die wesentlichen Punkte nennt, die dafür relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als ge- heilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 56. Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 23. Januar 2020 (amtliche Akten SID, pag. 139 ff.), 28. Januar 2020 (amtliche Akten SID, pag. 143 ff.) und 4. Februar 2020 (amtliche Akten SID, pag. 147 f.) den Notenausweis der Abschlussprüfung (Teilresultat 2019) vom 3. Juli 2019 (amtliche Akten SID, pag. 143), die Bewerbungen für den Zeitraum von Februar 2019 bis 23. Januar 2020 inkl. 20 Absagen (vgl. nicht paginierte amtliche Akten SID, Beilage 6 des Beweismittelverzeichnisses vom 23. Januar 2020), das Sozialhilfebudget für die Monate Januar 2020 und Februar 2020 (vgl. nicht paginierte amtliche Akten SID, Beilage 7 des Beweismittelverzeichnisses vom 23. Januar 2020), die Bestätigung für die Prüfungsanmeldung vom I.________ (amtliche Akten SID, pag. 144), die Einschreibung zum J.________ vom K.________ (amtliche Akten SID, pag. 145) und zwei weitere Bewerbungen vom 3. Februar 2020 eingereicht (amtliche Akten SID, pag. 147). Die SID hat in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2020 sämtliche Beilagen, wenn auch nicht jede einzelne, miteinbezogen und gibt die aktuelle berufliche Situation des Beschwerdeführers wieder. So ist sie zunächst auf die Noten des theoretischen Teils der Lehrabschlussprüfung eingegangen und hat die Situation, welche zur Auflösung des Lehrvertrages geführt hat, eingehend dargelegt. Des Weiteren hat sie auch dargetan, dass der Beschwerdeführer seit Auflösung des Lehrverhältnisses vergeblich einen neuen Lehrbetrieb suche und sich für den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung im 2020 angemeldet habe (amtliche Akten SID, pag. 155 f.). Die SID war nicht gehalten, sich mit jeder einzelnen Bewerbung auseinanderzusetzen, sondern durfte gestützt auf die entsprechenden Eingaben pauschal auf die erfolglose Stellensuche hinweisen. Es war ihr unbenommen, sich auf die für die Begründung des Entscheids wesentlichen Gesichtspunkte, wie bspw. den Therapieverlauf zu beschränken. Entscheidend ist alleine, dass der Entscheid hinreichend begründet und für die Parteien nachvollziehbar erscheint. Die SID gab in ihrem Entscheid sowohl positive (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 60) als auch negative Aspekte wieder – wobei Letztere schliesslich überwiegten – was aber hinreichend und nachvollziehbar begründet wurde. Eine vom Beschwerdeführer als einseitig erachtete Begründung wegen zu kurzer Ausführungen oder einzelner fehlender Elemente bzw. ein unerwünschtes Entscheidergebnis stellt noch längst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet. Selbst wenn man jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejahen würde, ist anzumerken, dass die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt, die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Auf eine Rückweisung an die SID als Folge der Verletzung wäre daher – mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – ohnehin zu verzichten. V. Unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts 57. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, ebenfalls im Rahmen des Eventualbegehrens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zusammenfassend vor, dass er eine Vielzahl von Bewerbungsschreiben eingereicht habe aus denen hervorgehe, dass er in Bezug auf die Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses offen und ehrlich gegenüber den angeschriebenen Arbeitgebern kommuniziert und sein eigenes Fehlverhalten ihnen gegenüber eingestanden habe. Die Vorinstanz würdige die eingereichten Beweise jedoch einseitig und schliesse daraus, dass der Beschwerdeführer wenig Lerneffekt 21 zeige und unfähig sei, sich in entscheidenden Momenten und Phasen den sozialen Regeln anzupassen. Zudem halte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe aktenwidrig behauptet, dass er mit Dr. D.________ an einem Samstag einen Termin vereinbart habe, dieser (gemeint ist Dr. D.________) aber nicht erschienen sei. Aktenwidrig sei dabei nicht die Aussage des Beschwerdeführers, sondern die Feststellungen der Vorinstanz. Diese habe nämlich selbst in ihrem Entscheid in Erwägung 3.4 festgehalten, dass der besagte Termin von Dr. D.________ abgesagt worden sei (amtliche Akten SK 20 127, pag. 17). Ob und wie Dr. D.________ den Termin abgesagt habe und ob diese Absage den Beschwerdeführer rechtzeitig erreicht habe, könne zwar nach fast zweieinhalb Jahren nicht mehr rekonstruiert werden. Dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er habe trotz anderslautender Aktenlage bewusst gelogen, sei jedoch realitätsfremd und könne nicht geschützt werden. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Bezug auf den Drogenkonsum nicht vorsätzlich falsche Aussagen gemacht habe, indem er gesagt habe, sein Drogenkonsum liege bereits zwei Jahre zurück, obwohl es nur ein Jahr gewesen sei. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass Ereignisse oft länger her zu sein scheinen, als sie tatsächlich sind. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt teilweise nur rudimentär abgeklärt und sich vordergründig nur auf Elemente abgestützt, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Dies werde keineswegs den lobenswerten Fortschritten und Bemühungen des Beschwerdeführers gerecht. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher sowohl unrichtig als auch unvollständig bzw. einseitig festgestellt, weshalb der Entscheid vom 12. Februar 2020 im Sinne des eingangs gestellten Eventualbegehrens aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (amtliche Akten SK 20 127, pag. 19). 58. Die SID weist demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 darauf hin, dass es sich beim besagten Termin vom 8. August 2016 eben nicht um einen Samstag, sondern um einen Donnerstag handle. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er mit Dr. D.________ an einem Samstag einen Termin abgemacht habe, den dann aber Dr. D.________ habe absagen müssen, decke sich demnach gerade nicht mit der Aktenlage (amtliche Akten SK 20 127, pag. 103 ff.). 59. Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a VRPG kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Sammeln, Nachprüfen und Würdigen der Tatsachen, die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Die Behörde muss demnach nur diejenigen Sachumstände in Erfahrung bringen, welche in Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (sog. rechtserheblicher Sachverhalt). Tatsachen, die auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben, müssen hingegen nicht in das Verfahren eingeführt werden. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid falsche, aktenwidrige Tatsachen 22 zugrunde gelegt, Beweismittel falsch gewürdigt oder rechterhebliche Tatsachen nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat. Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollständig abzuklären. Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) (MARKUS MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 176 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG/BE, 1997, N. 5 zu Art. 80 VRPG und N. 6 f. zu Art. 66 VRPG). 60. Wie der Beschwerdeführer und die SID richtig ausführten, vereinbarten der Beschwerdeführer und Dr. D.________ eine Therapiesitzung am 8. Dezember 2016 (amtliche Akten SK 20 127, pag. 17), welche in der Folge aber nicht stattfand (amtliche Akten SK 20 127, pag. 17; amtliche Akten SID, pag. 158, E. 3.4; amtliche Akten BVD, pag. 139). Weiter geht aus der Aktennotiz vom 15. Dezember 2016 hervor, dass der Termin vom 8. Dezember 2016 durch den Therapeuten habe abgesagt werden müssen (amtliche Akten BVD, pag. 137), was die Vorinstanz entsprechend auch in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2020 ausführte (amtliche Akten SID, pag. 158, E. 3.4). Ob nun der besagte Termin vom 8. Dezember 2016 aufgrund des Beschwerdeführers oder aufgrund des Therapeuten nicht hat stattfinden können, kann vorliegend offen bleiben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Therapiesitzungen nicht eingehalten hat, fällt bedeutend schwerer ins Gewicht, so dass, selbst wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen wäre, dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe bei ihrer Darstellung für den Beschwerdeführer positive Aspekte einseitig unterschlagen, erweist sich diese Rüge ebenfalls, wie bereits vorangehend dargelegt, als unbegründet. Vielmehr hat die SID die Aktenlage – soweit vorliegend relevant – sorgfältig und ausgewogen wiedergegeben. Namentlich hat sie den Bericht von Dr. D.________ vom 13. Juli 2016 wiedergegeben, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Beziehung und seiner Rolle als Vater gut motiviert sei, an sich zu arbeiten und sich aus der Szene und der Abhängigkeit zu lösen und sich die Situation insgesamt verbessert habe. Ebenfalls Eingang in den Entscheid findet die Mitteilung der BVD an den Beschwerdeführer vom 15. Juli 2016, wonach sich die Situation etwas zu stabilisieren scheine und die monatlichen Abstinenzkontrollen unauffällig seien (amtliche Akten SID, pag. 159). Die Vorinstanz führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, ein Motivationsschreiben zu verfassen und eine neue Therapiestelle zu finden, fristgerecht nachgekommen sei (amtliche Akten SID, pag. 158, E. 3.5). Schliesslich stellt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Partnerin und seinem Kind zusammenwohne, er den theoretischen Teil seiner Abschlussprüfung mit den Noten 3.1, 5.0, 4.4 und 4.8 bestanden habe und der praktische Teil der Prüfungen aufgrund seiner gesundheitlichen Problemen noch nicht abgeschlossen sei. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer anerkenne, dass er sich in seinem ehemaligen Lehrbetrieb teilweise negativ bemerkbar gemacht habe und er die Verantwortung für die aktuelle Stimmung zwischen ihm und seinem (ehemaligen) Lehrmeister trage. 23 Abschliessend führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer seit Auflösung des Lehrverhältnisses einen neuen Lehrbetrieb suche und sich für den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung im 2020 angemeldet habe (amtliche Akten SID, pag. 155 f., E. 3.7). Zudem sei der Beschwerdeführer privat momentan stabil und soweit aktenkundig habe es seit Sommer 2016 keine Rückfälle in den Drogenkonsum gegeben (amtliche Akten SID, pag. 154). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als unbegründet. VI. Fazit 61. Den voranstehenden Erwägungen zufolge erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren 62. Rechtsanwalt B.________ beantragte in seiner Beschwerde vom 19. März 2018 nebst der Aufhebung der angeordneten ambulanten Behandlung gemäss Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB auch die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 an den Kanton Bern sowie eine Parteientschädigung für seine vorinstanzlichen Aufwendungen gemäss Kostennote vom 23. Januar 2020 (amtliche Akten SK 20 127, Rechtsbegehren Ziff. 2, pag. 3). 63. Mit Stellungnahme vom 15. April 2020 führte die SID aus, dass, soweit eine Partei- entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 23. Ja- nuar 2020 beantragt werde, auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer beantrage eine Parteientschädigung in Höhe seiner ungekürzten Honorarforderung, unterlasse es aber zu begründen, inwiefern die von der SID vorgenommenen Kürzungen zu Unrecht erfolgt seien (amtliche Akten SK 20 127, pag. 103). 64. Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Juni 2020 ein, dass er nicht die erfolgte Honorarkürzung der amtlichen Entschädigung rüge, sondern dass er bei antragsgemässem Ausgang des Verfahrens gemäss Ziff. 2 der Beschwerde obsiege und ihm daher eine ordentliche Parteientschädigung und nicht eine amtliche Entschädigung zustehe (amtliche Akten SK 20 127, pag. 131). 65. Mit Duplik vom 1. Juli 2020 ergänzte die SID, dass sie – anders als der Beschwerdeführer meine - im angefochtenen Entscheid nicht nur das amtliche Honorar, sondern auch das tarifmässige Honorar gekürzt habe (amtliche Akten SK 20 127, pag. 155). 66. Gemäss Kostennote vom 23. Januar 2020 macht der Beschwerdeführer einen Parteikostenersatz von CHF 5'681.28 (inkl. Auslagen und MWST) sowie eine amtliche Entschädigung von CHF 4'204.72 geltend (vgl. unpaginierte amtliche Akten SID, Kostennote i.S. 2018.POM.431). Die SID kürzte mit Entscheid vom 24 12. Februar 2020 den Parteikostenersatz auf CHF 4'149.80 (inkl. Auslagen und MWST) und das amtliche Honorar auf CHF 3'070.30 (inkl. Auslagen und MWST) (amtliche Akten SID, pag. 150f.). 67. Aus den voranstehenden Erwägungen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Kürzung seiner amtlichen Entschädigung nicht beanstandet, sondern für den Fall des Obsiegens das volle Honorar gemäss Kostennote vom 23. Januar 2020 und die Auferlegung der Kosten an den Kanton Bern verlangt. Ob der Beschwerdeführer damit die Kürzung des vollen Honorars moniert, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen wurde und ihm daher lediglich das amtliche Honorar zusteht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im oberinstanzlichen Verfahren 68. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 69. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 70. Die SID hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers erstellt sei. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus; es wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (amtliche Akten SID, pag. 151). Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Hinsichtlich der vom Beschuldigten zu prüfenden Anträge stellen sich Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten sind. Auch in 25 verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Sache eher komplex, insbesondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwalts sind erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer wird somit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Sein bisheriger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 71. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Gesamtaufwand von 14 Stunden und 30 Minuten wird als gerade noch angemessen erachtet (amtliche Akten SK 20 127, pag. 165). Das amtliche Honorar wird entsprechend der Kostennote auf CHF 3'194.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 26 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 19. März 2018 (recte: 19. März 2020) wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Beschwerdeverfahren vor der SID nicht verletzt worden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Beschwerde- führer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. 113 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 4. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit CHF 3'194.60 (inkl. Auslagen und MWST). Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 25. August 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Susedka 27 Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen. 28