2. E.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'885.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49 IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung erteilt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-PofilG).