2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten, insgesamt ausmachend CHF 26'040.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'186.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung erteilt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN [Nummer] und [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-PofilG).