4.3 der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 490.00 zur Anrechnung an die Verfahrenskosten verwendet wird (Art. 442 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des versuchten geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 2. Oktober 2017 in Z.________ z.N. der O.________ [Unternehmen] im Deliktsbetrag von CHF 89.90; 42 ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichten einer Entschädigung. III.