3.2 die Verfahrenskosten auf CHF 150.00 zuzüglich CHF 150.00 für die erstellte Urteilsbegründung bestimmt wurden. 4. weiter verfügt wurde, dass 4.1 die Mütze [Marke] der O.________ [Unternehmen], AA.________, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben wird. Wird auf eine Rücknahme durch die Berechtigte verzichtet, wird die Mütze zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB); 4.2 folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden: 1 Mobiltelefon [Marke], 1 Pullover [Marke], 1 Trainerhose [Marke], 1 Trainerhose [Marke];