2.7 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. August 2017 bis am 18. Juni 2018 in Z.________, X.________, AA.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana/Haschisch und Kokain sowie einmalig, festgestellt am 18. Juni 2018, von Ecstasy, Methadon und Amphetamin. 3. im Widerrufsverfahren 3.1 der A.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 25. August 2017 gewährte bedingte Vollzug für einen Freiheitsentzug von 8 Wochen widerrufen wurde und der Freiheitsentzug zu vollziehen ist;