39 28. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung erteilt zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bezüglich aller Beschuldigter nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3).