26.2 Obere Instanz In oberer Instanz machte G.________ Fahrtkosten von CHF 110.00 sowie weitere CHF 1'500.00 geltend, da er für die oberinstanzliche Berufungsverhandlung drei Ferientage habe beziehen müssen (pag. 1460 Z. 6 ff.; pag. 1489). Die Fahrtkosten sind G.________ zu entschädigen. Der Ferienbezug war indessen nicht nötig (vgl. Art. 324a Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), zumal G.________ letztendlich nur dem einzigen Verhandlungstag bewohnte. Er ist oberinstanzlich somit mit CHF 110.00 zu entschädigen. Haftbar hierfür sind die drei Beschuldigten solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO).