26. Parteientschädigungen 26.1 Erste Instanz Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Vorliegend kann für die Parteientschädigung von G.________ auf die (unter dem Titel «Zivilklage» aufgeführten) Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1297 f.). Aufgrund der eingereichten Belege (pag. 1106 ff.) ist G.________ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'118.40 zuzusprechen.