38 teilseröffnung ebenfalls zu viel Zeit veranschlagte (vgl. pag. 1503 ff.). Insgesamt scheint ein Aufwand von 18 Stunden als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. F.________ für das oberinstanzliche Verfahren daher mit CHF 3'877.20 (inklusive Auslagen und MWST). Rechtsanwalt Dr. F.________ verzichtete erst- und oberinstanzlich darauf, ein volles Honorar geltend zu machen, weshalb die entsprechende Nachzahlungspflicht von E.________ entfällt.